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   BGH, 14.07.2011 - IX ZR 210/10   

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https://dejure.org/2011,2589
BGH, 14.07.2011 - IX ZR 210/10 (https://dejure.org/2011,2589)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2011 - IX ZR 210/10 (https://dejure.org/2011,2589)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10 (https://dejure.org/2011,2589)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 92 InsO, Art 10 Abs 1 EGRL 17/2001, § 77a VAG
    Insolvenz eines Versicherungsunternehmens: Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs aus verspäteter innerstaatlicher Umsetzung einer EG-Richtlinie

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Staatshaftungsanspruch aus der verspäteten innerstaatlichen Umsetzung einer EG-Richtlinie als von einem betroffenen Versicherungsunternehmer zu verfolgender Einzelschaden

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Richtlinie 2001/17/EG Art. 10, 31; InsO § 92; VAG §§ 66, 77 a
    Staatshaftung wegen verspäteter Richtlinienumsetzung - Schaden bei Insolvenz des Versicherers

  • rewis.io

    Insolvenz eines Versicherungsunternehmens: Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs aus verspäteter innerstaatlicher Umsetzung einer EG-Richtlinie

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenz eines Versicherungsunternehmens: Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs aus verspäteter innerstaatlicher Umsetzung einer EG-Richtlinie

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    InsO § 92
    Vorenthaltung eines insolvenzrechtlichen Vorrechts durch verspätete Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG über Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 92; RL 2001/17/EG Art. 10 Abs. 1
    Staatshaftungsanspruch aus der verspäteten innerstaatlichen Umsetzung einer EG-Richtlinie als von einem betroffenen Versicherungsunternehmer zu verfolgender Einzelschaden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Staatshaftungsanspruch und Versicherungsforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Staatshaftung bei verspäteter Umsetzung einer EU-Richtlinie

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 92
    Zur Geltendmachung von Versicherungsforderungen gegen insolventes Versicherungsunternehmen als Staatshaftungsanspruch wegen verspäteter Umsetzung einer EG-Richtlinie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1318
  • ZIP 2011, 1575
  • MDR 2011, 1141
  • NZI 2011, 682
  • NZI 2011, 803
  • VersR 2011, 1326
  • VersR 2011, 1489
  • WM 2011, 1483
  • DÖV 2012, 124
  • NZG 2011, 1222
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.2008 - IX ZB 172/07

    Nachtragsverteilung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs gegen den

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZR 210/10
    Ein Einzelschaden ist auch gegeben, sofern unpfändbare Vermögensbestandteile des Schuldners beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07, WM 2008, 1691 Rn. 13).

    Partizipiert die Gläubigergesamtheit in keiner Weise - also nicht einmal über Kostenpauschalen - an dem Sicherungsvermögen, kann seine unterbliebene Bildung keinen Gesamtschaden ausgelöst haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008, aaO).

  • BGH, 08.05.2003 - IX ZR 334/01

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Patronatserklärung

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZR 210/10
    Die Norm erfasst nur solche Schadensersatzansprüche, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruhen; ihr Zweck ist es, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1180 f; vom 20. September 2004 - II ZR 302/02, WM 2004, 2254, 2256; BT-Drucks. 12/2443 S. 139).
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 302/02

    Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger wegen planmäßiger Entziehung und Verlagerung

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZR 210/10
    Die Norm erfasst nur solche Schadensersatzansprüche, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruhen; ihr Zweck ist es, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1180 f; vom 20. September 2004 - II ZR 302/02, WM 2004, 2254, 2256; BT-Drucks. 12/2443 S. 139).
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Ein bevorrechtigter Zugriff auf das Schuldnervermögen kann einzelnen Gläubigern nur von Gesetzes wegen eingeräumt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 90), wie dies etwa durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie geschieht, welche die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, WM 2011, 1483 Rn. 7).
  • BGH, 08.02.2018 - IX ZR 103/17

    Unterliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer

    Ein Gesamtschaden bezieht sich auf einen solchen Schaden, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, WM 2011, 1483 Rn. 9).
  • OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17

    Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs

    Zur Abgrenzung des bei einer solchen Fallgestaltung eingetretenen Gesamtschadens der Anlagegesellschaft von den - vom Anwendungsbereich des § 92 InsO nicht umfassten - Individualschäden der jeweils betrügerisch geprellten Anleger (Anschluss an BGH WM 2011, 1483 sowie Fortführung von OLG Nürnberg WM 2011, 1666).

    Dagegen handelt es sich um einen von § 92 InsO nicht erfassten Einzelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergemeinschaft, sondern individuell geschädigt wird (so die prägnante Abgrenzung in BGH WM 2011, 1483 = NJW-RR 2011, 1318, dort Rn. 6, 9; zustimmend etwa MK-Brandes/Gehrlein, 3. Auflage, Rn. 11; Uhlenbruck-Hirte a.a.O., Rn. 5 sowie Braun-Kroth a.a.O., Rn 5, jeweils zu § 92 InsO).

    Es fehlt damit jeglicher Bezug zu sämtlichen Wesensmerkmalen eines Gemeinschaftsschadens, also zu einem Schadenseinschlag, welchen die einzelnen Gläubiger ausschließlich 1. aufgrund ihrer Gläubigerstellung und 2. damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger sowie 3. jeweils mit den gleichen Auswirkungen auf ihre gemeinsame Insolvenzquote erlitten haben (vgl. BGH WM 2011, 1483 = NJW-RR 2011, 1318, dort Rn. 6, 9).

  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 66/18

    Geltendmachung eines Einzelschadens durch einen Gesellschafter bei Eröffnung

    Die Verkürzung der Masse muss also die Gesamtheit der Gläubiger treffen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, NZI 2011, 682 Rn. 9).

    Dagegen handelt es sich um einen nicht von § 92 InsO erfassten Einzelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO).

    Sein Schaden soll nicht die mittelbare Folge des behaupteten deliktischen Zugriffs der Beklagten auf das Vermögen der Schuldnerin, sondern Folge neuer Straftaten der Beklagten sein, nämlich ihrer Täuschungshandlungen, welche den Kläger zur Weiterzahlung der monatlichen Raten veranlassten (OLG Bamberg, ZInsO 2017, 1939, 1944; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, NZI 2011, 682 Rn. 9).

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 140/11

    Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für Schäden durch

    Soweit Absonderungsrechte beeinträchtigt worden sein sollten und es nicht um in die Insolvenzmasse fallende Übererlöse oder verloren gegangene Kostenpauschalen (§§ 170, 171 InsO) ginge, fehlte dem Kläger im Übrigen die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, ZInsO 2011, 1453 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 19.05.2022 - III ZR 11/20

    Deliktische Verschiebung von Vermögenswerten nach Begehung eines

    Die Vorschrift erfasst nur Schadensersatzansprüche, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruhen, und bezweckt, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 45; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19, juris Rn. 20 und Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, NJW-RR 2011, 1318 Rn. 6; jeweils mwN).

    Maßgebliche Voraussetzung des Einziehungsrechts ist folglich eine Verminderung der Insolvenzmasse, die sich in einer Verringerung der Aktiva oder in einer Vermehrung der Passiva manifestieren kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO).

    Ein Gesamtschaden ist ein Schaden, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat; die Verkürzung der Masse muss also diese treffen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 66/18, NJW-RR 2019, 491 Rn. 11 und Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO Rn. 9).

    Dagegen handelt es sich um einen nicht von § 92 Satz 1 InsO erfassten Einzelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2018, aaO und vom 17. Dezember 2020, aaO Rn. 21; Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO Rn. 9).

  • BGH, 19.05.2022 - III ZR 326/20

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäft: Schadensersatz bei Verminderung der

    Die Vorschrift erfasst nur Schadensersatzansprüche, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruhen, und bezweckt, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 45; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19, juris Rn. 20 und Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, NJW-RR 2011, 1318 Rn. 6; jeweils mwN).

    Maßgebliche Voraussetzung des Einziehungsrechts ist folglich eine Verminderung der Insolvenzmasse, die sich in einer Verringerung der Aktiva oder in einer Vermehrung der Passiva manifestieren kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO).

    Ein Gesamtschaden ist ein Schaden, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat; die Verkürzung der Masse muss also diese treffen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 66/18, NJW-RR 2019, 491 Rn. 11 und Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO Rn. 9).

    Dagegen handelt es sich um einen nicht von § 92 Satz 1 InsO erfassten Einzelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2018, aaO und vom 17. Dezember 2020, aaO Rn. 21; Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO Rn. 9).

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19

    Unterbrechen des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

    aa) Die Bestimmung des § 92 InsO enthält keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt die Einziehung einer aus einer anderen Rechtsgrundlage herrührenden Forderung, die einen Gesamtschaden betrifft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, WM 2011, 1483 Rn. 6).

    Zweck des § 92 InsO ist es damit, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1180 f; vom 20. September 2004 - II ZR 302/02, WM 2004, 2254, 2256; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, WM 2011, 1483 Rn. 6).

    bb) Um einen nicht von § 92 InsO erfassten Einzelschaden handelt es sich, wenn ein Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, aaO Rn. 9; Urteil vom 13. Dezember 2018, aaO).

  • BGH, 25.09.2014 - IX ZR 156/12

    Insolvenzverfahren: Schaden der Insolvenzgläubiger bei Versteigerung eines zur

    Zu einem Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger kommt es insoweit, als infolge des geringeren Verwertungserlöses ein geringerer oder gar kein Übererlös erzielt wird und die Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 InsO geringer ausfallen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, WM 2011, 1483 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, aaO Rn. 12; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaeger/Müller, InsO, § 92 Rn. 11).
  • OLG München, 16.10.2018 - 5 U 1835/18

    Ein Masseschaden i.S.v. § 92 InsO oder ein Individualschaden

    Nach dem Beschluss des BGH vom 14.07.2011, IX ZR 210/10 Rn.9 bezieht sich ein Gesamtschaden auf einen solchen Schaden, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat.
  • LG Würzburg, 31.01.2018 - 42 S 1655/17

    Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für

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